losgerannt sein. Nachdem dieser in sein eigenes Zimmer geflüchtet und die Türe geschlossen habe, sei der Beschuldigte mit dem Küchenmesser in der Hand zur geschlossenen Zimmertür von G.________ gerannt und habe mit seiner ganzen Körperkraft auf die Tür eingewirkt, um diese zu öffnen. Er habe insbesondere mehrmals die Türklinke betätigt, sich mit seinem Körpergewicht gegen die Tür geworfen, daran gerüttelt, auf die Türe eingeschlagen und eingetreten und mit dem Küchenmesser auf das Türblatt eingestochen.