II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffn. I. letzter Satz, II.6. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 350.00 (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss ist auch über die Löschung des DNA- Profils und die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).