IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit zusammenhän-