Der Sanktionenpunkt ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte für die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage) verurteilt wurde (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist sodann die von der Vorinstanz verfügte Einziehung des Küchenmessers Victorinox (Ass.-Nr. 024) zur Vernichtung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).