I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind sodann die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Sanktionenpunkt ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte für die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage) verurteilt wurde (Ziff.