5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (dazu E. I.2. hiervor) ist vorab festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).