VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 728 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________