5 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 3. zur Bezahlung der anteilmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________, geb. .________, sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten auszurichten. V. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten.