III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9. Februar 2024 mit, dass weder Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 649 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 13./14. Januar 2025 statt.