B der Berufungserklärung beschränkt der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung und der falschen Anschuldigung gemäss Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion gemäss Ziff. II.1. (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen sind und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wird), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS (Ziff.