1. Folgender Gegenstand wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Küchenmesser Victorinox, Seriennr. 5.2003.15 (Ass.-Nr. 024) 3 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 350.00 wird in der Höhe von CHF 350.00 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 25'060.50 verwendet. Die beschuldigte Person hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 24'710.50 zu bezahlen.