2 Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Polizeihaft von zwei Tagen (26.09.2020, 21:05 Uhr, bis 27.09.2020, um 17:00 Uhr) wird im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.