19 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'591.25. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und keine Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO. 2. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: