Stunden geltend (pag. 579 f.). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen und die geltend gemachten Auslagen von CHF 81.00 sowie der Reisezuschlag von CHF 50.00 (vgl. dazu Art. 10 PKV) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'060.30. Es besteht keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 18 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.