(Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die eingereichte Honorarnote bzw. die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und keine Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO. 18.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ einen Gesamtaufwand von 13.5 Stunden geltend (pag.