428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Er gilt somit als vollumfänglich obsiegend und hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;