Umstände, welche eine Kostentragung durch den Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor. Folglich sind die dem Beschuldigten erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 4'078.00 vom Kanton Bern zu tragen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).