426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Tarifrahmen für Verfahren vor den Regionalgericht beträgt bei Fällen in Einerbesetzung 250 bis 5'000 Taxpunkte (Art. 22 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche eine Kostentragung durch den Beschuldigten (Art.