197 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter des Veranlassens einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornographischen Bildaufnahmen nach Art. 197 Abs. 3 StGB und des Zugänglichmachens von pornographischen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren nach Art. 197 Abs. 1 StGB, angeblich begangen in der Zeit von ungefähr Juni 2020 bis August 2020 in C.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, freizusprechen. 16 IV. Kosten und Entschädigung