_, welche keine abschliessende Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit zuliessen, bestehen letztlich unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Verleitens eines Kindes zu sexuellen Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Anstiftung zur Herstellung pornographischer Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 i.V.m.