___ und Nickname «.________»), gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufwerfen, ihr geringer Umfang und Detaillierungsgrad aber wiederum keine abschliessende derselben erlauben. 16.5 Fazit Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die Chatdaten aus G.________, die weiteren Umstände (Mindestalter bei G.________ und Nickname «.________») und die Aussagen von D.________, welche keine abschliessende Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit zuliessen, bestehen letztlich unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat.