Schliesslich ist zur Frage, ob der Beschuldigte das wahre Alter von D.________ kannte, sollte er tatsächlich mit dieser kommuniziert haben, festzuhalten, dass es sich bei G.________ um eine Plattform für über 18-Jährige handelt und D.________ auch mit ihrem H.________- Nicknamen «.________» den Eindruck erweckte, ihr Jahrgang sei .________ bzw. sie sei 25-jährig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die wenigen Aussagen von D.________ zur Altersfrage, insbesondere mit Blick auf die Chatdaten und die weiteren Umstände (Mindestalter bei G.________ und Nickname «.