62 Z. 45) – auf der Plattform G.________, bevor diese auf H.________ fortgeführt wurde. Zudem gab sie an, dass sie denke, mit dem Beschuldigten im Juni 2020 das erste Mal in Kontakt getreten zu sein (pag. 59 Z. 8). In den sichergestellten Chatdaten von G.________ findet sich indes keine Unterhaltung über das Alter, in welcher eine Person angibt, 13 Jahre alt zu sein, wie dies D.________ schilderte. Neben ihren Aussagen liegen zwar noch Chatauszüge zwischen D.________ und einer unbekannten Freundin derselben in den Akten (pag. 16 ff.), worin D.________ schrieb, «er» wisse, dass sie 13 Jahre alt sei (pag. 17) und D.