15 des jeweils anderen unterhalten hätte. Zwar gab D.________ nicht explizit an, dass die Unterhaltung betreffend das Alter auf der Plattform G.________ stattgefunden habe. Sie führte aber immerhin aus, über das Alter hätten sie sich «ganz am Anfang» unterhalten (pag. 62 Z. 48) und ganz am Anfang erfolgte die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten – jedenfalls gemäss ihren ersten Aussagen (pag. 59 Z. 9; vgl. auch die Aussagen auf pag. 62 Z. 45) – auf der Plattform G.________, bevor diese auf H.________ fortgeführt wurde.