___, insbesondere auch mit Blick auf die Chatdaten, gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf, ihr geringer Umfang und Detaillierungsgrad erlauben allerdings keine abschliessende Beurteilung derselben. Gleiches gilt für ihre Aussagen zur Frage, ob D.________ dem Beschuldigten ihr wahres Alter von 13 Jahren mitgeteilt hat, sollte es zu einer Kommunikation zwischen den beiden gekommen sein: In den Chatdaten aus G.________ ist im angeklagten Zeitraum kein Hinweis auf D.________ und darüber hinaus kein Chat ersichtlich, in welchem sich der Beschuldigte mit seinem Gegenüber über das Alter