61 Z. 31, 32, 33 und 36) durch die polizeilichen Ermittlungen objektiv nicht plausibilisiert werden, weil weder bei D.________ und dem Beschuldigten noch bei H.________ Chatdaten erhältlich gemacht werden konnten. Der Beschuldigte konnte sich nicht an D.________ erinnern (vgl. seine Aussagen unter E. III.16.3 vorne) und von D.________ liegen wie erwähnt nur sehr wenige Aussagen vor. Nach dem Gesagten werfen die Aussagen von D.________, insbesondere auch mit Blick auf die Chatdaten, gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf, ihr geringer Umfang und Detaillierungsgrad erlauben allerdings keine abschliessende Beurteilung derselben.