So führte sie zunächst aus, der Beschuldigte habe ihr auf G.________ seinen H.________-Nicknamen mitgeteilt und gesagt, sie könne ihm auf H.________ schreiben, worauf sie die App G.________ gelöscht habe (pag. 59 Z. 9) und später gab sie an, die Fotos und Videos seien auch auf der Plattform G.________ ausgetauscht worden (pag. 62 Z. 45). Schliesslich konnten die angeblich auf H.________ geführten Chats (mit Austausch von Nacktfotos und Videos resp. Fotos und Videos beim Masturbieren; vgl. pag. 59 Z. 13, 15; pag. 60 Z. 18 und 19; pag. 61 Z. 31, 32, 33 und 36) durch die polizeilichen Ermittlungen objektiv nicht plausibilisiert werden, weil weder bei D.__