_» mitgeteilt und gesagt, sie könne ihm auf H.________ schreiben, worauf sie die App G.________ gelöscht und ihm auf H.________ geschrieben habe (pag. 59 Z. 9 und Z. 12). Aus den sichergestellten Chatdaten geht indes nichts dergleichen hervor. So ergeben sich aus den sichergestellten Chatdaten von G.________ für den angeklagten Zeitraum keinerlei Hinweise auf D.________ und es ist kein Chat vorhanden, in welchem der Beschuldigte seien H.________-Nicknamen («.________») mitgeteilt hätte. Dies erstaunt und wirft gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zur geschilderten Kommunikation auf G.________ auf, zumal die sichergestellten Chatdaten den von ihr genannten