Vorab ist festzuhalten, dass insgesamt nur sehr wenige Aussagen von D.________ vorliegen und der Verteidigung zuzustimmen ist, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Anwesenheit der Mutter von D.________ während der Einvernahme bei der Polizei einen Einfluss auf deren Aussagen hatte. Weiter finden die Aussagen von D.________, soweit objektive Beweismittel vorliegen, keine Stütze in den Akten. So führte D.________ aus, sie sei im Juni 2020 mit dem Beschuldigten auf der Plattform G.________ in Kontakt getreten, der Beschuldigte habe ihr dort «Hey» geschrieben, seinen H.________-Nicknamen «.________» mitgeteilt und gesagt, sie könne ihm auf H._