575 Z. 26) und gab an, sich für Menschen über 18 Jahren interessiert zu haben. Frau oder Mann sei ihm damals egal gewesen (pag. 574 Z. 18). Auch diese Aussagen fügen sich stimmig in die aktenkundigen Chatdaten von G.________ ein, aus denen keinerlei Interesse des Beschuldigten an Kindern oder Minderjährigen hervorgeht. Die Chatdaten plausibilisieren vielmehr die vom Beschuldigten genannte ex-