572 Z. 31 f.). Weiter gab der Beschuldigte glaubhaft an, dass er – sollte es zu einer Kommunikation (mit Austausch von Nacktfotos und Videos resp. Fotos und Videos beim Masturbieren) zwischen ihm und D.________ gekommen sein – nicht gewusst habe, dass sie erst 13-jährig sei. Er stehe nicht auf Minderjährige (pag. 572 Z. 18 f.) und könne sich wirklich nicht vorstellen, dass er mit einer Minderjährigen geschrieben hätte (pag. 573 Z. 42 f; pag. 574 Z. 1 f. und Z. 6). Er bejahte die Frage, dass er sich in einer experimentellen Phase befunden habe (pag. 574 Z. 21 und pag. 575 Z. 26) und gab an, sich für Menschen über 18 Jahren interessiert zu haben.