Ebenso glaubhaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu D.________. Er führte während des ganzen Strafverfahrens gleichbleibend aus, dass es sein könne, dass er D.________ Fotos und Videos von seinem nackten Intimbereich geschickt (pag. 54 Z. 69 ff.) und diese aufgefordert habe, ihm Fotos und Videos mit Nacktaufnahmen zu schicken (pag. 54 Z. 85 ff.). Es stimme, dass er Frauen dazu gebracht habe, sich selbst zu befriedigen und ein Video zu machen (pag. 572 Z. 6 ff.). Es könne sein, dass er D.________ dazu aufgefordert habe (pag. 571 Z. 12). Der Beschuldigte erklärte sodann in Einklang mit den Chatdaten aus G._