Bereits diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als konstant und widerspruchsfrei und sie decken sich mit dem Bericht des FDF vom 27. Juli 2020 resp. den sichergestellten Chatdaten aus G.________. So ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten als auch aus den Chatdaten, dass der Beschuldigte auf der Plattform G.________ aktiv war und mit verschiedenen Personen sexuell motivierte Chats führte, wobei auch Bilder und Videos ausgetauscht wurden. Darüber gab der Beschuldigte von Beginn weg offen Auskunft. Ebenso glaubhaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu D.________.