Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich der Beschuldigte nach wie vor nicht an D.________ bzw. an deren Benutzernamen «.________» erinnern (pag. 466, Z. 43 f.). Er führte aus, dass falls sie ihm gesagt hätte, dass sie unter 18 Jahre alt sei, er nicht mit ihr geschrieben hätte. Er stehe nicht auf Minderjährige (pag. 466, Z. 5 ff.). Es könne schon sein, dass er Videos und Fotos von seinem Intimbereich bzw. Aufnahmen bei der Selbstbefriedigung geschickt habe und auch erhalten habe. Er wisse es aber wirklich nicht (pag. 467, Z. 19 ff.). Er könne sich nicht vorstellen, dass er gewusst haben solle, dass sie unter 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 467, Z. 36 f.).