auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgehen, dass der Beschuldigte Interesse an Kindern und minderjährigen Personen haben könnte. 16.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. April 2021 und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 zutreffend wie folgt zusammen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 495): Der Beschuldigte führte bei der delegierten Einvernahme am 28.04.2021 aus, dass er mit diversen Personen sexuell motivierte Chats geführt habe und dabei auch Bilder ausgetauscht habe (pag.