So geht insbesondere nicht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni bis August 2020 mit D.________ kommunizierte und dieser seinen H.________- Nicknamen mitteilte, wie es D.________ – so viel zu ihren Aussagen vorweggenommen – schilderte (pag. 59 Z. 9 und 12). Dass der Beschuldigte die Kommunikation mit D.________ gelöscht haben könnte, erachtet die Kammer als unwahrscheinlich, war er doch bis zur Hausdurchsuchung, anlässlich welcher sein Handy beschlagnahmt wurde, ahnungslos (vgl. dazu seine glaubhaften Aussagen auf pag. 468 Z. 14 ff.