11 Aussagen des Beschuldigten besass er den ausgewerteten PC im Tatzeitraum denn auch noch nicht, sondern erst seit Oktober 2020 (pag. 54 Z. 99; vgl. dazu die Ausführungen des FDF auf pag. 46, wonach am 4. Oktober 2020 auf dem PC das Betriebssystem «Windows 10 Home» installiert worden sei). Durch die Handyauswertung konnten hingegen Daten aus G.________ sichergestellt werden (pag. 42). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte, was er auch nicht bestreitet, auf der Plattform G.____