_ (Nickname des Beschuldigten)» einer Telefonnummer (+.________) und diese schliesslich dem Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 35 [CyberTipline Report] und pag. 40 [IRC-Report]; vgl. auch pag. 42 und die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Nicknamen, pag. 53 Z. 50). Chatprotokolle, welche eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________ oder gar den Inhalt einer solchen nachweisen könnten, konnten bei H.________ hingegen keine erhältlich gemacht werden. G.________ wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden nie zur Herausgabe von Daten aufgefordert. 16.2 Bericht des FDF vom 27. Juli 2021