Unter der Rubrik «Spurensicherung» wurde festgehalten, dass D.________ die beiden Apps G.________ und H.________ gelöscht habe und bei ihr daher keine Bilder, Videos und Konversationen mehr hätten erhältlich gemacht werden können (pag. 12). Diesbezüglich ist anzumerken, dass Inhalte wie geteilte Fotos und Videos bei H.________ nach kurzer Zeit automatisch wieder verschwinden bzw. gelöscht, mithin nicht automatisch gespeichert werden (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten, pag. 54 Z. 94 ff.). In der Folge ersuchte die Kantonspolizei E.________ (Kanton) die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ (Kanton), bei H._____