und der unbekannten Kollegin gestossen. Als die Mutter hierauf habe Anzeige bei der Polizei machen wollen, sei D.________ in Zugzwang geraten. Es sei bei diesem Setting davon auszugehen, dass D.________ Aussagen gemacht habe, mit denen sie sich selbst in ein besseres Licht gerückt habe. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, D.________ habe den Beschuldigten in Schutz genommen. Bei der zentralen Frage nach dem Alter habe sie die Schuld dem Beschuldigten zugeschoben. Die Aussagen des Beschuldigten würden deutlich zeigen, dass er kein Interesse an minderjährigen Mädchen gehabt habe.