Weiter habe D.________ ausgeführt, der Beschuldigte habe ein rotes Tattoo. Das stimme offensichtlich nicht. Auch bezüglich der Haarfarbe des Beschuldigten würden ihre Aussagen nicht zutreffen. In den Aussagen von D.________ sei somit vieles unstimmig, weshalb für die Frage, ob D.________ dem Beschuldigten ihr wahres Alter mitgeteilt habe, nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Zu beachten sei auch, dass D.________ durch ihre Mutter offensichtlich unter Druck gesetzt worden sei. Die Mutter habe das Handy ihrer Tochter ungefragt durchsucht und sei auf den Chat zwischen D.________ und der unbekannten Kollegin gestossen.