_» den Eindruck erweckt, dass sie Jahrgang .________ habe und im Tatzeitpunkt somit 25-jährig gewesen sei. Der Beschuldigte habe somit – sollte er tatsächlich mit D.________ Kontakt gehabt haben – keinen Grund gehabt, das Alter von D.________ zu hinterfragen. Dies selbst dann nicht, wenn diese auf den Bildern/Videos jünger ausgesehen haben sollte. Es gebe in den Akten sodann keinen Chat, aus dem hervorgehe, dass D.________ dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie 13-jährig sei. Ihre diesbezügliche Aussage vom 26. August 2020 finde keine Stütze in den Akten. Weiter habe D.________ ausgeführt, der Beschuldigte habe ein rotes Tattoo.