14. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Aussagen von D.________ zur Plattform G.________, wonach sie dort zufällig eine Nummer eingegeben und auf diese Weise in Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei, seien nicht überzeugend. Bei der Anmeldung auf G.________ bestätige man ausdrücklich, dass man über 18-jährig sei. D.________ habe bei der Altersangabe gelogen, das habe sie eingestanden. Zudem habe sie dem Nicknamen «.________» den Eindruck erweckt, dass sie Jahrgang .________ habe und im Tatzeitpunkt somit 25-jährig gewesen sei.