9 sich grösstenteils nicht erinnern (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 497). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf die Aussagen von D.________ als erstellt (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 497).