__ auszugehen. Im Gegensatz dazu habe D.________ den Benutzernamen des Beschuldigten klar angeben können (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 496 f.). Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass diese nur geringfügig zur Wahrheitsfindung beitragen würden. Er könne