Sie habe angegeben, dass sie auch ein wenig selbst schuld sei, weil sie sich bei G.________ als über 18-jährige angemeldet habe. Schliesslich würden die Aussagen von D.________ mit den restlichen Beweismitteln übereinstimmen. So habe insbesondere der Beschuldigte selbst geschildert, dass er mit Frauen in dieser Art und Weise kommuniziert und er ihnen Treffen versprochen habe, mit dem Ziel, weitere Videos und Bilder von ihnen zu erhalten. Auch die Angaben, welche D.________ im Chat zu ihrer Kollegin gemacht habe, würden grundsätzlich mit ihren Aussagen bei der Polizei übereinstimmen.