13. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bei den Aussagen von D.________ seien keine Anzeichen einer Falschaussage vorhanden. Sie habe authentisch und trotz Anwesenheit ihrer Mutter geschildert, dass sie den Beschuldigten ebenfalls aufgefordert habe, Bilder zu schicken. Weiter habe sie eingestanden, dass sie den Beschuldigten auch habe treffen wollen. Hätte sie sich von ihrer Mutter unter Druck gesetzt gefühlt, hätte sei keinen Anlass gehabt, die Polizei freiwillig in Anwesenheit ihrer Mutter über diese Tatsachen zu informieren.