24 Abs. 1 StGB, eventualiter das Veranlassen einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornographischen Bildaufnahmen nach Art. 197 Abs. 3 StGB und das Zugänglichmachen von pornographischen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren nach Art. 197 Abs. 1 StGB, alles begangen in der Zeit von ungefähr Juni 2020 bis August 2020 in C.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 347 ff.): A.________ und die im Tatzeitpunkt 13-jährige D.________ lernten sich über die Dating-Applikation «G.___