Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte schliesslich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auf das Konfrontationsrecht zu verzichten (pag. 469). Der Vorinstanz und der Verteidigung ist zuzustimmen, dass sich bei dieser Ausgangslage und mit Blick auf die gemachten gesetzlichen und theoretischen Ausführungen (E. II.8. vorne) die Frage stellt, ob die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 verwertbar sind. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offengelassen werden und diese erfolgen unter der Hypothese, dass die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 verwertbar sind.