Zu dieser Einvernahme kam es in der Folge nicht. D.________ blieb trotz ordnungsgemässer Vorladung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 unentschuldigt fern (pag. 469). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich D.________ nach den Aussagen ihrer Beiständin und ihres Vaters im F.________ (Land) befinde und eine Rückkehr in die Schweiz nicht geplant sei (pag. 385 f. und pag. 451 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte schliesslich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auf das Konfrontationsrecht zu verzichten (pag.